Referat 3: Liegenschaften der Kirchengemeinden

Das Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) regelt, dass bestimmte Maßnahmen und Handlungen unserer Kirchengemeinden der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates bedürfen. Hierunter fallen insbesondere alle Kauf-, Tausch-, Pacht-, Leasing-, Leih-, Miet-, Darlehens-  und Erbbaurechtsverträge.

Bei Bedarf stellt das Referat 4 gerne Entwürfe von Pacht-, Miet-, Erbbaurechtsverträgen, aber auch Darlehensverträgen, Grundschuldbelastungen und Verzichtserklärungen zur Verfügung. Außerdem können Verträge direkt aus den Bistumsseiten heruntergeladen werden.

Über das Pfründevermögen (Pfarrbesoldungskapital) ist jährlich vom Pfarrstelleninhaber eine Abrechnung zu erstellen, die sogenannte Pfarrbesoldungsnote. Diese ist dem Referat zwecks Prüfung und Vornahme der Pfründeabrechnung vorzulegen. Weitere Infos finden Sie im Handbuch für Verwaltungsräte.